Miete Deine Popcornmaschine

Wir verleihen Popcorn-Maschinen.

Das Wichtigste in Kürze: 

Ausleihgebühr: 20,00 Euro pro Tag und Maschine

Kaution: 100,00 Euro pro Ausleihe. Die Kaution ist beim Abholen in bar zu hinterlegen; sie wird bei Rückgabe in bar zurückgegeben.

Transport: Die Maschine muss grundsätzlich abgeholt werden. Eine Lieferung ist nicht möglich.

Reinigung: Die Maschine muss gereinigt zurückgegeben werden, andernfalls fallen Reinigungskosten in Höhe von 30,00 EUR an.

Alle weiteren Infos finden Sie in den Mietbedingungen unten:

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Mietbedingungen

Mietvertrag

Version gültig vom 1.2.2022.

Diese Mietbedingungen gelten ergänzend zu den Buchungsdaten/Buchungsbestätigung zwischen Vermietpartei (FVKKG) und Mietpartei, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.

1. Mietvertrag:

(1) Das Mietverhältnis endet zum vereinbarten Termin, ohne dass es einer Kündigung bedarf. Wird die Popcornmaschine nicht zum vereinbarten Zeitpunkt zurückgegeben, verlängert sich das Mietverhältnis nicht automatisch. Abholung und Rückgabe erfolgen am vereinbarten Übergabeort, sonst am Sitz der Vermietpartei.

(4) Überzieht die Mietpartei die vereinbarte Mietdauer, hat die Vermietpartei Anspruch auf angemessene Entschädigung gemäß § 546 BGB, deren Höhe sich je angefangenen 24 Stunden nach dem 2-fachen des vereinbarten Tagesmietpreises richtet.

2. Kündigung; Zurückbehaltungsrecht; Unmöglichkeit:

(1) Für einen Rücktritt vom Mietvertrag geben Sie sofort telefonisch oder per Email Ihren Willen zum Ausdruck.

(2) Die Vermietpartei ist berechtigt, den Mietvertrag zu kündigen. Die Vermietpartei erstattet der Mietpartei den gezahlten Mietpreis vollständig.

(3) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung bleibt unberührt.

(4) Wird der Vermietpartei nach Vertragsschluss die Bereitstellung der Popcornmaschine unmöglich, ohne dass sie ein Verschulden trifft, wird er von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn eine rechtzeitige Reparatur oder Ersatzbeschaffung vor der Übergabe an die Mietpartei nicht mit zumutbarem Aufwand möglich ist.

3. Zustand der Popcornmaschine:

(1) Die Popcornmaschine der Mietpartei in technisch einwandfreiem Zustand übergeben. Optische Beeinträchtigungen wie z.B. kleine Lackschäden, kleine Dellen, Kratzer oder Parkrempler stellen keine Mängel dar, sofern die Gebrauchstauglichkeit der Popcornmaschine dadurch nicht beeinträchtigt wird.

(2) Die Mietpartei ist verpflichtet, die Popcornmaschine sorgfältig gereinigt (nur innen, bitte keine Außenreinigung) an die Vermietpartei zurückzugeben. Kommt die Mietpartei dieser Verpflichtung ganz oder teilweise nicht nach, hat die der Vermietpartei die durch die Reinigung entstehenden angemessenen Kosten zu ersetzen. Die Vermietpartei kann einen entsprechenden Geldbetrag verlangen.

4. Nutzung; Fürsorgepflicht:

(1) Die Benutzung der Popcornmaschine ist ausschließlich innerhalb der Europäischen Union (EU) gestattet.

(2) Die Mietpartei muss allerdings darauf achten, dass der Gegenstand nach der Miete so zurückzugeben ist, wie es bei einer normalen Nutzung zu erwarten gewesen wäre. Schäden müssen von der Mietpartei übernommen werden.

(3) Der Mietpartei ist es nicht gestattet, technische oder auch vorübergehende, optische Änderungen an der Popcornmaschine vorzunehmen.

5. Technische Defekte

(1) Sollten nach Beginn der Mietdauer und Übergabe der Popcornmaschine technische Defekte eintreten, die die Gebrauchstauglichkeit in erheblichem Maße beeinträchtigen und die, die Mietpartei nicht durch Ausübung der Sorgfaltspflichten verhindern hätte können und ist es nicht möglich, durch kurzfristige Reparaturen die Tauglichkeit wiederherzustellen, sind beide Parteien berechtigt, den Vertrag mit sofortiger Wirkung fristlos zu kündigen.

(2) Die Mietpartei hat der Vermietpartei technische Defekte an der Popcornmaschine unverzüglich mitzuteilen. Kommt die Mietpartei dieser Meldepflicht nicht nach, hat die Mietpartei der Vermietpartei den daraus resultierenden Folgeschaden zu ersetzen.

(3) Für alle Schäden an der Popcornmaschine, die auf Bedienungsfehler während der Mietzeit zurückzuführen sind, haftet die Mietpartei in gesetzlichem Umfang. In dem Fall gelten Absatz (1) und (2) nicht.

6. Haftung der Vermietpartei

(1) Für die Eignung der Popcornmaschine für den von der Mietpartei vorgesehenen Zweck übernimmt die Vermietpartei keine Gewähr.

(2) Soweit sich aus dieser Vereinbarung nichts anderes ergibt, haftet die Vermietpartei bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften. Auf Schadensersatz haftet die Vermietpartei – gleich aus welchem Rechtsgrund – bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet die Vermietpartei nur (a) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, (b) für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht; in diesem Fall ist die Haftung der Vermietpartei doch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.

(3) Die sich aus dem vorgenannten Absatz ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht, soweit die Vermietpartei vorsätzlich handelt oder eine Garantie übernommen oder arglistig einen Mangel verschwiegen hat.

7. Gerichtsstand, Sonstiges

(1) Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11. April 1980 (CSIG) gilt nicht. Unberührt bleiben zwingende Bestimmungen des Staates, in dem die Mietpartei seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

2) Für den Fall, dass die Mietpartei keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat, legen die Parteien als Gerichtsstand bei Rechtsstreitigkeiten aus diesem Mietvertrag das Gericht Berlin fest.

(3) Sollte eine der Regelungen in diesen Allgemeinen Mietbedingungen unwirksam sein oder werden, berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen.